Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Retainer-Services & Beratungsleistungen
Stand: Dezember 2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Beratungs-, Entwicklungs- und Automatisierungsleistungen (nachfolgend „Leistungen"), die Smartnetyx Ltd. (nachfolgend „Auftragnehmer") für gewerbliche Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") auf Basis von Retainer-Vereinbarungen erbringt.
(2) Smartnetyx Ltd. ist ein in Zypern registriertes Unternehmen mit Sitz in Gladstonos 12-14, Paphos 08046, Zypern (Registernummer: HE 479019).
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich:
- Microsoft Power Platform (Power Apps, Power Automate, Power BI, Dataverse)
- Microsoft 365 Administration und Optimierung
- Prozessautomatisierung und Digitalisierung
- Azure AI Services und Integration
- IT-Beratung und Support
- Schulungen und Citizen Developer Coaching
(2) Die konkreten Leistungen, Laufzeiten und Konditionen werden in individuellen Retainer-Vereinbarungen festgelegt.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik. Eine bestimmte Erfolgsgarantie wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 3 Retainer-Modelle
(1) Der Auftragnehmer bietet drei Arten von Retainer-Modellen an:
- Standard-Retainer: 6 oder 12 Monate Laufzeit für kontinuierliche Weiterentwicklung
- Intensiv-Retainer: 3 Monate Laufzeit für größere Projekte mit hohem Stundenvolumen
- Support-Retainer: 12 Monate Laufzeit für laufende Pflege und Administration
(2) Die Retainer-Modelle umfassen jeweils:
- Ein monatliches Stundenkontingent
- Einen festgelegten Stundensatz
- Eine Mindestlaufzeit
- Monatliche Pauschalzahlung
(3) Detaillierte Beschreibungen der Retainer-Modelle sind im Dokument „Info Retainer 2025" enthalten und Bestandteil dieser AGB.
§ 4 Stundenverwendung und Flexibilität
(1) Die monatliche Stundenangabe gilt als Richtwert und kann flexibel über die Laufzeit verteilt werden.
(2) Pro Monat können nach Absprache mehr oder weniger Stunden in Anspruch genommen werden, sofern:
- Das Gesamtkontingent über die Vertragslaufzeit nicht überschritten wird
- Die Kapazität des Auftragnehmers dies zulässt
- Eine Abstimmung im Vorfeld erfolgt
(3) Beispiel: Bei einem Standard-S Retainer (12 Monate, 10 Std/Monat = 120 Std gesamt) können auch 15 oder 20 Stunden in einem Monat genutzt werden, sofern in anderen Monaten entsprechend weniger Stunden anfallen.
(4) Der monatliche Zahlungsplan bleibt von der flexiblen Stundennutzung unberührt.
§ 5 Verfallen von Stunden
(1) Unverbrauchte Stunden aus Standard- und Intensiv-Retainern verfallen nach Ende der Vertragslaufzeit.
(2) Unverbrauchte Stunden aus Support-Retainern verfallen am Ende eines jeden Monats.
(3) Eine Übertragung oder Auszahlung nicht genutzter Stunden ist ausgeschlossen.
§ 6 Überschreitung von Stunden
(1) Bei Support-Retainern: Sollten mehr Support-Stunden benötigt werden, werden zunächst Stunden aus anderen aktiven Retainern (Standard oder Intensiv) verrechnet.
(2) Sind keine anderen Retainer verfügbar, wird der Einzelstundensatz von 120 EUR/Stunde nach vorheriger Rücksprache und Bestätigung der Dringlichkeit fällig.
(3) Überstunden werden mit der nächsten Rechnung abgerechnet.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung der Retainer erfolgt in monatlichen Raten gemäß der vereinbarten Pauschale.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Die Zahlung kann per Banküberweisung oder Dauerauftrag erfolgen.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestvertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Retainer-Modell (3, 6 oder 12 Monate).
(2) Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, sofern keine Verlängerung vereinbart wird.
(3) Bei 12-Monats-Retainern besteht die Möglichkeit zur monatlichen Verlängerung zu bisherigen Konditionen, sofern eine Mindestankündigungsfrist von 1 Monat vor Vertragsende eingehalten wird.
(4) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.
(5) Kündigungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).
§ 9 Pausierung durch den Auftragnehmer
(1) Bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des Auftragnehmers wird die Vertragslaufzeit entsprechend pausiert oder verlängert.
(2) Bei Abwesenheiten von mehr als 4 Wochen kann der Zahlungsplan auf Wunsch pausiert werden.
(3) Der Auftraggeber wird über geplante Abwesenheiten rechtzeitig informiert.
§ 10 Pausierung durch den Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber kann den Retainer über Weihnachten oder in Betriebsferien bis zu 3 Wochen pro Fall, maximal 6 Wochen pro Retainer-Laufzeit pausieren.
(2) Durch die Pause verlängert sich die Vertragslaufzeit entsprechend, sodass das volle Leistungsvolumen zur Verfügung steht.
(3) Die Pausierung muss mindestens 2 Wochen im Voraus angekündigt werden.
(4) Der Zahlungsplan wird durch die Pausierung nicht beeinflusst.
§ 11 Vorzeitige Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
(1) Sollte ein Retainer aus außergewöhnlichen Gründen (z.B. Betriebsaufgabe, schwere Krankheit) vorzeitig beendet werden müssen, kann dies in beidseitigem Einverständnis erfolgen.
(2) In diesem Fall wird eine faire Lösung bezüglich bereits genutzter Stunden und Restlaufzeiten vereinbart.
(3) Dies ist eine Kulanzleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 12 Leistungsabgrenzung: Support vs. Retainer-Tätigkeiten
(1) Support-Tätigkeiten umfassen:
- Einrichtung neuer Mitarbeiter und Benutzerkonten
- Passwort-Reset und Sicherheitsfragen
- Erste Hilfe bei Fehlermeldungen
- Verwaltung von SharePoint-Bibliotheken und Teams
- Kleine Anpassungen an Workflows und Formularen
- Kurze Schulungen und Einweisungen
- Monitoring und Statusberichte
(2) Retainer-Tätigkeiten (Standard/Intensiv) umfassen:
- Entwicklung komplexer Power Apps und Workflows
- Große Systemeinführungen und Migrationen
- Strategische Beratung und Prozessoptimierung
- Umfangreiche Automatisierungsprojekte
- Integration externer Schnittstellen
- Erstellung ganzheitlicher Business-Lösungen
(3) Stunden aus Support-Retainern können nur für Support-Tätigkeiten genutzt werden.
(4) Bei Unklarheiten über die Zuordnung einer Tätigkeit erfolgt eine vorherige Absprache.
§ 13 Transparentes Reporting
(1) Der Auftraggeber erhält für jeden Retainer einen Link zu einem transparenten Zeiterfassungs-System (Clockify).
(2) Über diesen Link kann jederzeit eingesehen werden:
- Welche Leistungen auf welchem Retainer verbucht wurden
- Wie viele Stunden pro Monat verwendet wurden
- Detaillierte Beschreibungen der Tätigkeiten
(3) Der Auftraggeber kann nach Zeitraum filtern und Berichte exportieren.
§ 14 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung unterstützen und insbesondere:
- Erforderliche Informationen, Unterlagen und Zugänge bereitstellen
- Ansprechpartner benennen und verfügbar halten
- Entscheidungen zeitnah treffen
- Abnahmen und Tests durchführen
(2) Verzögerungen durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können zu Terminverschiebungen führen.
§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Leistungserbringung und nach den Vorgaben der DSGVO.
(3) Bei Bedarf wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen.
§ 16 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 17 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält an allen im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht.
(2) Die Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung über.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, erstellte Lösungen (ohne kundenspezifische Daten) als Referenz zu verwenden und als Templates für andere Kunden zu nutzen.
§ 18 Gewährleistung
(1) Mängel an den erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuerbringung der Leistung erfolgen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Leistungserbringung.
§ 19 Höhere Gewalt
Beide Parteien sind von ihren Leistungspflichten befreit, soweit und solange die Erfüllung durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Streik, behördliche Anordnungen) unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.
§ 20 Änderungen der AGB
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
(2) Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt.
(3) Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist besonders hinweisen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Republik Zypern unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist Paphos, Zypern.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Paphos, Zypern, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Smartnetyx Ltd.
Gladstonos 12-14
Paphos 08046, Zypern
contact@smartnetyx.com
Version: Dezember 2024